1. Teil
Kompetenzdeckung Verfassungsbestimmung
§ 1.
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2024
Gesetzesnummer
20008914
Dokumentnummer
NOR40253248
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