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Artikel 1 Lehrpläne - freikirchlicher Religionsunterricht an Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.9.2020

Artikel 1

Die nachstehend genannten Lehrpläne für den freikirchlichen Religionsunterricht wurden vom Rat der „Freikirchen in Österreich“ mit Wirksamkeit vom 1. September 2014 erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht:

  1. 1. Lehrplan für den freikirchlichen Religionsunterricht an Volksschulen (Grundschule) und Sonderschulen (1. bis 4. Schulstufe)

Anlage 1

 

 

  1. 2. Lehrplan für den freikirchlichen Religionsunterricht an Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Volksschulen (Volksschuloberstufe), Sonderschulen (5. bis 8. Schulstufe) und der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen

Anlage 2

 

 

  1. 3. Lehrplan für den freikirchlichen Religionsunterricht an Polytechnischen Schulen, in der 9. Schulstufe der Sonderschule (Berufsvorbereitungsjahr), an allgemeinbildenden höheren Schulen (ausgenommen der Unterstufe), an Berufsschulen, an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sowie an Kollegs, Schulen für Berufstätige und Sonderformen

Anlage 3

  

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020

Gesetzesnummer

20008912

Dokumentnummer

NOR40226198

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