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§ 6c ABBAG-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.2020

§ 6c.

Abweichend von § 1346 Abs. 2 ABGB bedarf es für eine finanzielle Maßnahme gemäß § 2 Abs. 2 Z 7, mit der eine Haftung von der Gesellschaft oder einer Tochtergesellschaft nach § 2 Abs. 2a übernommen wird, zu ihrer Wirksamkeit nur einer elektronischen Übermittlung. Die Unterzeichnung einer Garantieerklärung durch die Bevollmächtigte kann in diesem Fall durch eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift (Faksimile) erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

20008907

Dokumentnummer

NOR40223169