Anhang 1
Anforderungen an Verpackungen
Nach Maßgabe von gemäß Art. 9 und 10 der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle zu erlassenden Normen haben Verpackungen folgenden grundsätzlichen Anforderungen zu genügen. Über diese Normen ergeht jeweils eine gesonderte Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt, die deren Verbindlichkeit zur Folge hat:
1. Anforderungen an die Herstellung und Zusammensetzung von Verpackungen
- – Verpackungen sind so herzustellen, dass das Verpackungsvolumen und -gewicht auf das Mindestmaß begrenzt werden, das zur Erhaltung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene des verpackten Produkts und zu dessen Akzeptanz für den Verbraucher angemessen ist.
- – Verpackungen sind so auszulegen, zu fertigen und zu vertreiben, dass ihre Wiederverwendung oder -verwertung, einschließlich des Recyclings, im Einklang mit der Abfallhierachie möglich ist und ihre Umweltauswirkungen bei der Beseitigung von Verpackungsabfällen oder von bei der Verpackungsabfallbewirtschaftung anfallenden Rückständen auf ein Mindestmaß beschränkt sind.
- – Verpackungen sind so herzustellen, dass schädliche und gefährliche Stoffe und Materialien in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen auf ein Mindestmaß beschränkt sind, was ihr Vorhandensein in Emissionen, Asche oder Sickerwasser betrifft, wenn die Verpackungen oder Rückstände aus der Entsorgung oder Verpackungsabfälle verbrannt oder deponiert werden.
2. Anforderungen an die Wiederverwendbarkeit von Verpackungen
Nachstehende Anforderungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:
- – Die physikalischen Eigenschaften und Merkmale der Verpackung müssen unter den normalerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen ein mehrmaliges Durchlaufen des Wirtschaftskreislaufes ermöglichen;
- – die gebrauchte Verpackung muss im Hinblick auf die Einhaltung der Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen für die betroffenen Arbeitnehmer verarbeitet werden können;
- – die Anforderungen an die Verwertbarkeit der Verpackung nach Beendigung ihrer Verwendung, dh. als Abfall, müssen erfüllt sein.
3. Anforderungen an die Verwertbarkeit von Verpackungen
- a) Recycling:
- Die Verpackungen müssen so gefertigt sein, dass ein bestimmter Gewichtsprozentsatz der verwendeten Materialien bei der Herstellung handelsfähiger Produkte recycliert werden kann, wobei die in der Gemeinschaft geltenden Normen einzuhalten sind. Die Festsetzung dieses Prozentsatzes kann je nach Art des Materials, aus dem die Verpackung besteht, variieren.
- b) Verwertung in Form der thermischen Verwertung:
- Verpackungsabfälle, die zum Zweck der thermischen Verwertung aufbereitet werden, müssen eine Mindestverbrennungswärme haben, die auch beim niedrigsten Wert eine optimale Energienutzung ermöglicht.
- c) Verwertung in Form der biologischen Verwertung:
- Zum Zwecke der biologischen Verwertung aufbereitete Verpackungsabfälle müssen separat sammelbar und so biologisch abbaubar sein, dass der Vorgang der biologischen Verwertung nicht beinträchtigt wird.
- d) Biologisch abbaubare Verpackungen:
- Biologisch abbaubare Verpackungsabfälle müssen durch physikalische, chemische, wärmetechnische oder biologische Prozesse so zersetzt werden können, dass sich der Großteil des Endproduktes in Kohlendioxid, Biomasse und Wasser aufspaltet. Oxo-abbaubare Kunststoffverpackungen gelten nicht als biologisch abbaubar.
4. Kennzeichnung
Verpackungen können zur Identifizierung des Materials mit den folgenden Nummern oder Abkürzungen gekennzeichnet werden. Die Verwendung anderer Nummern und Abkürzungen zur Identifizierung der gleichen Materialien ist nicht zulässig. Bei Abkürzungen sind jeweils Großbuchstaben zu verwenden.
a) Abkürzungen und Nummern für Kunststoffe
Polyethylenterephthalat: PET, 1
Polyethylen hoher Dichte: HDPE, 2
Polyvinylchlorid: PVC, 3
Polyethylen niedriger Dichte: LDPE, 4
Polypropylen: PP, 5
Polystyrol: PS, 6
b) Nummern und Abkürzungen für Papier und Pappe
Wellpappe: PAP, 20
Sonstige Pappe: PAP, 21
Papier: PAP, 22
c) Nummern und Abkürzungen für Metalle
Stahl: FE, 40
Aluminium: ALU, 41
d) Nummern und Abkürzungen für Holzmaterialien
Holz: FOR, 50
Kork: FOR, 51
e) Nummern und Abkürzungen für Textilien
Baumwolle: TEX, 60
Jute: TEX, 61
f) Nummern und Abkürzungen für Glas
Farbloses Glas: GL, 70
Grünes Glas: GL, 71
Braunes Glas: GL, 72
g) Nummern und Abkürzungen für Verbundstoffe
Bei Verbundstoffen ist als Abkürzung C/ und die Abkürzung des Hauptbestandteils anzugeben.
Papier und Pappe/verschiedene Metalle: 80
Papier und Pappe/Kunststoff : 81
Papier und Pappe/Aluminium: 82
Papier und Pappe/Weißblech: 83
Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium: 84
Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium/Weißblech: 85
Kunststoff/Aluminium: 90
Kunststoff/Weißblech: 91
Kunststoff/verschiedene Metalle: 92
Glas/Kunststoff: 95
Glas/Aluminium: 96
Glas/Weißblech: 97
Glas/verschiedene Metalle: 98
Schlagworte
Verpackungsgewicht, Wiederverwertung, Gesundheitsbedingung
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022
Gesetzesnummer
20008902
Dokumentnummer
NOR40240503
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