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§ 44 HSG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.2023

Ausstellung einer Wahlkarte

§ 44.

(1) Wahlberechtigte haben einen Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte zur Wahl der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen. Mit der Wahlkarte ist die Berechtigung zur Stimmabgabe im Wege der Rückübermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft verbunden.

(2) Die Ausstellung einer Wahlkarte ist bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft innerhalb des in der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers festgelegten Zeitraumes schriftlich, persönlich oder elektronisch zu beantragen. Die Identität der Antragstellerin bzw. des Antragstellers ist glaubhaft zu machen.

(3) Beantragte Wahlkarten sind persönlich abzuholen oder diesen Personen auf Antrag postalisch an die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller bekannt gegebene Adresse zu übermitteln. Im Falle einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die ÖH-Wahl“ unter Beifügung der entsprechenden Jahreszahl zu kennzeichnen. Das Risiko des verspäteten Einlangens bei einer verlangten postalischen Übermittlung von Wahlkarten trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller.

(4) Für die Ausfolgung oder die Übermittlung beantragter Wahlkarten gilt:

  1. 1. Im Falle der persönlichen Ausfolgung einer Wahlkarte hat die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben.
  2. 2. Eine postalische Versendung hat mittels eingeschriebener Briefsendung mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ ausschließlich an die Empfängerin oder an den Empfänger selbst zu erfolgen. Ausgenommen vom Erfordernis der postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ sind jene persönlich oder elektronisch durch Verwendung der Bürgerkarte, einschließlich jener mittels Mobiltelefon (IDAustria) gestellten Anträge, bei denen ausdrücklich darauf verzichtet worden ist.

(5) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in einer Anlage zur Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung festzulegenden Aufdrucke zu tragen. Auf der Wahlkarte können entsprechend ihrer technischen Beschaffenheit Aufdrucke mit Hinweisen zu ihrer Handhabung angebracht werden.

(6) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat für die Stimmabgabe mittels einer Wahlkarte folgende Unterlagen in einem verschlossenen Kuvert bereitzustellen:

  1. 1. Die Wahlkarte in Form eines Kuverts. Die Wahlkarte hat dem in einer Anlage zur Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung festzulegenden Muster sinngemäß zu entsprechen und muss insbesondere mit folgenden Angaben versehen sein oder diese beinhalten:
  1. a. Name und Adresse der oder des wahlberechtigten Studierenden,
  2. b. Matrikelnummer, Personenkennzahl, Personenkennzeichen oder Sozialversicherungsnummer,
  3. c. Anzahl und Bezeichnung der zu wählenden Organe und
  4. d. Adresse der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, an welche die Wahlkarte zurückzusenden ist.
  1. 2. Die Stimmzettel samt den Wahlkuverts.
  2. 3. Das Beiblatt mit der eidesstattlichen Erklärung.

(7) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im elektronischen Wahladministrationssystem bei der betreffenden Wählerin oder dem betreffenden Wähler zu vermerken.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20008892

Dokumentnummer

NOR40256634

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