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§ 38 HSG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.2023

Finanzierung

§ 38.

(1) Die finanziellen Mittel zur Bedeckung des Aufwandes, welcher der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen aus ihrer Tätigkeit erwächst, sind insbesondere:

  1. 1. Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6),
  2. 2. Erträge aus Vermögen,
  3. 3. Erträge aus Stiftungen, die zugunsten der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen errichtet werden,
  4. 4. Schenkungen und sonstige Zuwendungen aus privaten oder öffentlichen Mitteln,
  5. 5. Erträge aus Veranstaltungen,
  6. 6. Erträge aus Wirtschaftsbetrieben.

(2) Die ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind verpflichtet, einen Studierendenbeitrag an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu entrichten. Der Studierendenbeitrag beträgt pro Semester 18,00 Euro.

(3) Der Studierendenbeitrag erhöht sich je Studienjahr um die gültige Steigerungsrate des Verbraucherpreisindex 2010. Als gültige Steigerungsrate ist jener verlautbarte Wert von Hundert zu betrachten, um den sich der Wert des Verbraucherpreisindex 2010 für Juni des vorangegangenen Kalenderjahres verändert hat. Der sich daraus ergebende Betrag ist auf halbe oder ganze Euro aufzurunden. Den Ausgangswert bildet der Wert des Verbraucherpreisindex 2010 für Juni 2014. Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat die Höhe des Studierendenbeitrages für das folgende Studienjahr bis längstens 1. Mai jedes Jahres in geeigneter Form bekanntzugeben.

(4) Die Zulassung zum Studium und die Meldung der Fortsetzung des Studiums an den Universitäten und Pädagogischen Hochschulen setzt die Entrichtung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6) für das betreffende Semester voraus. Die Einhebung bzw. Einzahlung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6) für Studierende an sämtlichen Bildungseinrichtungen ist von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges pro Semester in geeigneter Weise durchzuführen und zu überprüfen. Die Weiterleitung der bis zu diesem Zeitpunkt eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6) an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat spätestens am 31. Jänner, am 30. April, am 31. Juli und am 30. November eines jeden Jahres zu erfolgen. Hierbei sind die Anzahl der Studierenden und ein genauer und eindeutiger Verwendungszweck, der eine Zuordnung der eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6) zum jeweiligen Semester ermöglicht, anzugeben.

(5) Ermäßigungen oder Befreiungen von der Bezahlung des Studierendenbeitrages können im Hinblick auf die soziale Lage der Studierenden von den Hochschulvertretungen auf Grund allgemeiner Richtlinien, die die Bundesvertretung zu beschließen hat, bewilligt werden.

(6) Die Einhebung eines Sonderbeitrages zur Erfüllung besonderer Aufgaben durch die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist nach Maßgabe des Mehraufwandes unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses der Bundesvertretung zulässig. Vor der Festsetzung der Höhe des Sonderbeitrages sind die Vertretungen der betroffenen Bildungseinrichtungen anzuhören. Die Einhebung eines Sonderbeitrages kann auf bestimmte Mitglieder, bestimmte Standorte oder bestimmte Bildungseinrichtungen beschränkt werden.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20008892

Dokumentnummer

NOR40256629

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