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§ 2 HSG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Der Begriff „ordentliche Studierende“ umfasst folgende Studierende:

  1. 1. an Universitäten alle ordentlichen Studierenden gemäß § 51 Abs. 2 Z 15 UG, welche zu einem ordentlichen Studium zugelassen sind (§ 63 UG) oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§ 62 UG),
  2. 2. an Pädagogischen Hochschulen Studierende, die zu Bachelorstudien und Masterstudien zugelassen sind,
  3. 3. an Fachhochschulen ordentliche Studierende gemäß § 4 Abs. 2 erster Satz FHG,
  4. 4. an Privathochschulen und Privatuniversitäten Studierende von Studien, die aufgrund eines Ausbildungsvertrages zu einem Studium an der Privathochschule oder der Privatuniversität zugelassen sind, mit Ausnahme der Studierenden von Lehrgängen zur Weiterbildung und Universitätslehrgängen.

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2021)

(2) Der Begriff „außerordentliche Studierende“ umfasst folgende Studierende:

  1. 1. an Universitäten alle außerordentlichen Studierenden gemäß § 51 Abs. 2 Z 22 UG,
  2. 2. an Pädagogischen Hochschulen Studierende, die zu Hochschullehrgängen oder Lehrgängen gemäß § 39 HG mit mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten zugelassen sind,
  3. 3. an Fachhochschulen Studierende gemäß § 4 Abs. 2 FHG, die zu außerordentlichen Studien zugelassen sind,
  4. 4. an Privathochschulen Studierende von Lehrgängen zur Weiterbildung und an Privatuniversitäten Studierende von Universitätslehrgängen gemäß § 8 Abs. 4 PrivHG.

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2021)

(3) Der Begriff „Hochschulvertretung“ umfasst, soweit nicht anders bestimmt, folgende Organe:

  1. 1. die Universitätsvertretungen,
  2. 2. die Pädagogischen Hochschulvertretungen,
  3. 3. die Fachhochschulvertretungen und
  4. 4. die Privatuniversitätsvertretungen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20008892

Dokumentnummer

NOR40231946