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§ 29 HSG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Aufgaben der Studienvertretung der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist

§ 29

Die Aufgaben der Studienvertretung sind:

  1. 1. Vertretung der Interessen der Studierenden sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich;
  2. 2. Nominierung der von der Hochschulvertretung zu entsendenden Vertreterinnen und Vertretern in Organe, Kommissionen und Unterkommissionen der Bildungseinrichtung nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen;
  3. 3. Verfügung über das der Studienvertretung zugewiesene Budget nach Maßgabe des § 42 gemeinsam mit der zuständigen Wirtschaftsreferentin bzw. dem zuständigen Wirtschaftsreferenten;
  4. 4. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
  5. 5. Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der Studierenden.

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