Aufgaben der Hochschulvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist
§ 27.
Die Aufgaben der Hochschulvertretungen der Studierenden sind:
- 1. Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder für den Bereich der jeweiligen Bildungseinrichtung sowie deren Förderung;
- 2. Verfügung über das von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung gemäß § 39 Abs. 6 zugewiesene Budget gemeinsam mit der Wirtschaftsreferentin bzw. dem Wirtschaftsreferenten der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
- 3. Koordination der Tätigkeiten der Studienvertretungen;
- 4. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
- 5. Entsendung und Abwahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in Organe, Kommissionen und Unterkommissionen der Bildungseinrichtung nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen und in staatliche Behörden;
- 6. Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der Studierenden;
- 7. Vertretung der Interessen von Studienwerberinnen und Studienwerbern.
Schlagworte
Hochschülerinnen-, Gesetzesentwurf, Hochschülerinnenschaft
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
20008892
Dokumentnummer
NOR40256625
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