§ 0
Soziale Sicherheit (Liechtenstein)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.07.2014
Unterzeichnungsdatum
08.01.2013
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
StF: BGBl. III Nr. 124/2014 (NR: GP XXIV RV 2138 AB 2229 S. 194 . BR: AB 8936 S. 819 .)
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 16. April 2014 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 6 Abs. 2 mit 1. Juli 2014 in Kraft.
_________________________
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 151/1998.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 76/1982.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Die Republik Österreich und das Fürstentum Liechtenstein
sind – unter Berücksichtigung der folgenden Erwägungen – übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen:
(1) Infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Fürstentum Liechtenstein werden das Abkommen über soziale Sicherheit1 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich vom 23. September 1996 und das Abkommen über die Arbeitslosenversicherung2 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich vom 24. Juli 1981 durch ein neues Abkommen ersetzt.
(2) Im Hinblick auf die Einbeziehung der Nicht-Erwerbstätigen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sind Drittstaatsangehörige, für die die Rechtsvorschriften zumindest eines der Vertragsstaaten gelten oder galten, die letzte verbleibende Gruppe, die von dem nunmehr zu schließenden Abkommen erfasst werden.
(3) Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige im Wege dieses Abkommens darf diese Personen in keiner Weise dazu berechtigen, in einen Vertragsstaat einzureisen, sich dort aufzuhalten oder ihren Wohnsitz zu nehmen bzw. dort eine Arbeit aufzunehmen. Entsprechend wird die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 das Recht der Vertragsstaaten, die Erteilung einer Bewilligung zur Einreise, zum Aufenthalt, zur Niederlassung oder Arbeit für den betreffenden Vertragsstaat zu verweigern, eine solche zurückzuziehen oder deren Verlängerung zu verweigern, unberührt lassen.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 werden kraft des vorliegenden Abkommens nur Anwendung finden, wenn die betreffende Person bereits ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat. Die Rechtmäßigkeit des Wohnsitzes ist somit eine Voraussetzung für die Anwendung der genannten Verordnungen.
(5) Das Abkommen findet keine Anwendung auf Sachverhalte die nur einen einzigen Vertragsstaat betreffen. Dies gilt insbesondere für Drittstaatsangehörige, die ausschließlich Verbindungen zu einem Drittstaat und einem einzigen Vertragsstaat haben.
(6) Das vorliegende Abkommen wird nicht die Rechte und Pflichten aus den mit Drittstaaten geschlossenen Übereinkünften berühren, bei denen ein Vertragsstaat Vertragspartei ist und in denen Leistungen der sozialen Sicherheit vorgesehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20008890
Dokumentnummer
NOR40163282
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
