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§ 7 WRG-GZPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.2014

Bestandteile der Gefahrenzonenplanungen

§ 7

(1) Die Gefahrenzonenplanungen haben aus einem kartographischen, einem textlichen und einem Datenteil zu bestehen. Sie sind in digitaler, erforderlichenfalls auch in analoger Form vorzuhalten.

(2) Der kartographische Teil hat zu enthalten:

  1. 1. eine Übersichtskarte,
  1. a) die das Bearbeitungsgebiet, die Einzugsgebiete und Gewässer sowie die Art der maßgeblichen Hochwasserprozesse zeigt und
  2. b) im Maßstab 1:50 000 oder genauer auf einer geeigneten kartographischen Unterlage, einem Luftbild oder einer Luftbildauswertung erstellt ist;
  1. 2. eine Darstellung der Überflutungsflächen (Hochwasseranschlaglinien), Wassertiefen und gegebenenfalls Fließgeschwindigkeiten sowie sonstiger zur Bewertung benötigter Informationen für die Bemessungsereignisse gemäß § 5 Abs. 2 auf einer geeigneten kartographischen Unterlage im Maßstab 1:5 000 oder genauer;
  2. 3. eine Darstellung der Zonen und Bereiche, deren Ausweisung in den §§ 8, 9 und 10 vorgesehen ist, auf einer geeigneten kartographischen Unterlage im Maßstab 1:5 000 oder genauer;
  3. 4. gegebenenfalls Darstellungen von
  1. a) besonderen Gefährdungen und

(3) Der textliche Teil hat zu enthalten:

  1. 1. die Beschreibung und Bewertung der Planungsgrundlagen;
  2. 2. die Beschreibung der Methodik und der Ergebnisse der Abflussuntersuchung;
  3. 3. die Beschreibung und Begründung der Ausweisung der Gefahrenzonen, Zonen gemäß § 9 und Funktionsbereiche;
  4. 4. gegebenenfalls die Beschreibung von
  1. 5. gegebenenfalls Hinweise für Planungen im Sinne des § 2 Abs. 3.

(4) Der Datenteil hat die digitalen Daten (verwendete Modelle, Modellergebnisse, Karten, Texte) der Planungsgrundlagen, der Abflussuntersuchungen und der Flächenausweisungen zu enthalten.

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