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§ 9 Förderung von Handwerkerleistungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.2014

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 9

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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