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§ 1 Förderung von Handwerkerleistungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2024

Ziele

§ 1.

(1) Ziele der Förderung von Handwerkerleistungen sind

  1. 1. die Stärkung der Wirtschaftsleistung der Bauwirtschaft
  2. 2. die Förderung der Beschäftigung in der Bauwirtschaft
  3. 3. die Setzung von wachstums- und konjunkturbelebenden Impulsen.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

(3) Soweit eine Förderung nach diesem Bundesgesetz gewährt wird, können die zu Grunde liegenden Aufwendungen steuerlich nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20008829

Dokumentnummer

NOR40261493

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