§ 9a.
Die Frequenzbereiche für den Amateurfunkdienst sind in der Anlage 4 zusammengefasst und können für einzelne Frequenzbereiche zusätzliche erforderliche technische Nutzungsbedingungen und Verhaltensvorschriften enthalten. Diese sind bei der Durchführung von Amateurfunk zu befolgen.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023
Gesetzesnummer
20008807
Dokumentnummer
NOR40251380
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