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§ 2 FNV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.3.2023

Z 3 der Novelle BGBl. II Nr. 397/2019 lautet: „§ 2 Z 10 entfällt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

  1. 1. „Funkdienst“ (Radiocommunication Service) einen Dienst, der die Übermittlung, die Aussendung und/oder den Empfang von Funkwellen für bestimmte Zwecke des Fernmeldeverkehrs umfasst; falls nichts Gegenteiliges angegeben ist, bezieht sich jeder in Anlage 1 genannte Funkdienst auf den terrestrischen Funkverkehr;
  2. 2. „Sicherheitsfunkdienst“ (Safety Service) jeden Funkdienst, der ständig oder vorübergehend wahrgenommen wird, um die Sicherheit des menschlichen Lebens und den Schutz von Sachwerten zu gewährleisten;
  3. 3. „Fester Funkdienst“ (Fixed Service) einen Funkdienst zwischen bestimmten festen Punkten;
  4. 4. „Fester Funkdienst über Satelliten“ (Fixed-Satellite Service) einen Funkdienst zwischen Erdfunkstellen an bestimmten Standorten, wenn ein oder mehrere Satelliten benutzt werden; der bestimmte Standort kann ein genau bezeichneter fester Punkt oder irgendein fester Punkt innerhalb genau bezeichneter Gebiete sein; in bestimmten Fällen umfasst dieser Funkdienst Funkverbindungen zwischen Satelliten, wobei diese Funkverbindungen auch im Intersatellitenfunkdienst betrieben werden können; der feste Funkdienst über Satelliten kann auch Speiseverbindungen für andere Weltraumfunkdienste umfassen;
  5. 5. „Intersatellitenfunkdienst“ (Inter-Satellite Service) einen Funkdienst für Funkverbindungen zwischen künstlichen Satelliten;
  6. 6. „Weltraumfernwirkfunkdienst“ (Space Operation Service) einen Funkdienst, der ausschließlich dem Betrieb der Weltraumfahrzeuge dient, insbesondere der Weltraumbahnverfolgung, dem Weltraumfernmessen und dem Weltraumfernsteuern; diese Aufgaben werden in der Regel innerhalb des Funkdienstes wahrgenommen, in dem die Weltraumfunkstelle arbeitet;
  7. 7. „Beweglicher Funkdienst“ (Mobile Service) einen Funkdienst zwischen beweglichen und ortsfesten Funkstellen oder zwischen beweglichen Funkstellen;
  8. 8. „Beweglicher Funkdienst über Satelliten“ (Mobile-Satellite Service) einen Funkdienst zwischen beweglichen Erdfunkstellen und einer oder mehreren Weltraumfunkstellen oder zwischen Weltraumfunkstellen, die für diesen Funkdienst benutzt werden oder zwischen beweglichen Erdfunkstellen über eine oder mehrere Weltraumfunkstellen; dieser Funkdienst kann auch die für seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;
  9. 9. „Beweglicher Landfunkdienst“ (Land Mobile Service) einen beweglichen Funkdienst zwischen ortsfesten und beweglichen Landfunkstellen oder zwischen beweglichen Landfunkstellen;
  10. 10. „Beweglicher Landfunkdienst über Satelliten“ (Land Mobile-Satellite Service) einen beweglichen Funkdienst über Satelliten, bei dem die beweglichen Erdfunkstellen sich an Land befinden;
  11. 11. „Beweglicher Seefunkdienst“ (Maritime Mobile Service) einen beweglichen Funkdienst zwischen Küstenfunkstellen und Seefunkstellen oder zwischen Seefunkstellen oder zwischen zugeordneten Funkstellen für den Funkverkehr an Bord; Rettungsgerätfunkstellen und Funkbaken zur Kennzeichnung der Notposition dürfen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen;
  12. 12. „Beweglicher Seefunkdienst über Satelliten“ (Maritime Mobile-Satellite Service) einen beweglichen Funkdienst über Satelliten, bei dem die beweglichen Erdfunkstellen sich an Bord von Seefahrzeugen befinden; Rettungsgerätfunkstellen und Funkbaken zur Kennzeichnung der Notposition dürfen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen;
  13. 13. „Beweglicher Flugfunkdienst“ (Aeronautical Mobile Service) einen beweglichen Funkdienst zwischen Bodenfunkstellen und Luftfunkstellen oder zwischen Luftfunkstellen, an dem auch Rettungsgerätfunkstellen teilnehmen dürfen; Funkbaken zur Kennzeichnung der Notposition dürfen auf festgelegten Notfrequenzen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen;
  14. 14. „Beweglicher Flugfunkdienst (R)“ [Aeronautical Mobile (R) Service] einen beweglichen Flugfunkdienst, der dem die Sicherheit und Regelmäßigkeit der Flüge betreffenden Funkverkehr vorwiegend auf nationalen oder internationalen zivilen Luftverkehrsrouten vorbehalten ist;
  15. 15. „Beweglicher Flugfunkdienst (OR)“ [Aeronautical Mobile (OR) Service] einen beweglichen Flugfunkdienst, der für den Funkverkehr, einschließlich des Verkehrs zur Flugkoordinierung, vorwiegend außerhalb von nationalen oder internationalen zivilen Luftverkehrsrouten vorgesehen ist;
  16. 16. „Beweglicher Flugfunkdienst über Satelliten“ (Aeronautical Mobile-Satellite Service) einen beweglichen Funkdienst über Satelliten, bei dem die beweglichen Erdfunkstellen sich an Bord von Luftfahrzeugen befinden; Rettungsgerätfunkstellen und Funkbaken zur Kennzeichnung der Notposition dürfen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen;
  17. 17. „Beweglicher Flugfunkdienst über Satelliten (R)“ [Aeronautical Mobile-Satellite (R) Service] einen beweglichen Funkdienst über Satelliten, der dem die Sicherheit und Regelmäßigkeit der Flüge betreffenden Funkverkehr vorwiegend auf nationalen oder internationalen zivilen Luftverkehrsrouten vorbehalten ist;
  18. 18. „Beweglicher Flugfunkdienst über Satelliten (OR)“ [Aeronautical Mobile-Satellite (OR) Service] einen beweglichen Funkdienst über Satelliten, der für den Funkverkehr, einschließlich des Verkehrs zur Flugkoordinierung, vorwiegend außerhalb von nationalen oder internationalen zivilen Luftverkehrsrouten vorgesehen ist;
  19. 19. „Rundfunkdienst“ (Broadcasting Service) einen Funkdienst, dessen Aussendungen zum unmittelbaren Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind; dieser Funkdienst kann Tonsendungen, Fernsehsendungen oder andere Arten von Sendungen umfassen;
  20. 20. „Rundfunkdienst über Satelliten“ (Broadcasting-Satellite Service) einen Funkdienst, bei dem Signale, die von Weltraumfunkstellen ausgesendet oder vermittelt werden, zum unmittelbaren Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind; im Rundfunkdienst über Satelliten bezieht sich der Begriff „unmittelbarer Empfang“ sowohl auf den Einzelempfang als auch auf den Gemeinschaftsempfang;
  21. 21. „Ortungsfunkdienst“ (Radiodetermination Service) einen Funkdienst für Zwecke der Funkortung;
  22. 22. „Ortungsfunkdienst über Satelliten“ (Radiodetermination-Satellite Service) einen Funkdienst für Zwecke der Funkortung, bei dem eine oder mehrere Weltraumfunkstellen benutzt werden; dieser Funkdienst kann auch die für den eigenen Betrieb erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;
  23. 23. „Navigationsfunkdienst“ (Radionavigation Service) einen Ortungsfunkdienst für Zwecke der Funknavigation;
  24. 24. „Navigationsfunkdienst über Satelliten“ (Radionavigation-Satellite Service) einen Ortungsfunkdienst über Satelliten für Zwecke der Funknavigation; dieser Funkdienst kann auch die für seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;
  25. 25. „Seenavigationsfunkdienst“ (Maritime Radionavigation Service) einen Navigationsfunkdienst zum Zwecke des sicheren Führens von Seefahrzeugen;
  26. 26. „Seenavigationsfunkdienst über Satelliten“ (Maritime Radionavigation-Satellite Service) einen Navigationsfunkdienst über Satelliten, bei dem die Erdfunkstellen sich an Bord von Seefahrzeugen befinden;
  27. 27. „Flugnavigationsfunkdienst“ (Aeronautical Radionavigation Service) einen Navigationsfunkdienst zum Zwecke des sicheren Führens von Luftfahrzeugen;
  28. 28. „Flugnavigationsfunkdienst über Satelliten“ (Aeronautical Radionavigation-Satellite Service) einen Navigationsfunkdienst über Satelliten, bei dem die Erdfunkstellen sich an Bord von Luftfahrzeugen befinden;
  29. 29. „Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst“ (Radiolocation Service) einen Ortungsfunkdienst für Zwecke der nichtnavigatorischen Funkortung;
  30. 30. „Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst über Satelliten“ (Radiolocation-Satellite Service) einen Ortungsfunkdienst über Satelliten für Zwecke der nichtnavigatorischen Funkortung;
  1. 31. „Wetterhilfenfunkdienst“ (Meteorological Aids Service) einen Funkdienst für Beobachtungen und Untersuchungen in der Wetterkunde, einschließlich der Gewässerkunde;
  2. 32. „Erderkundungsfunkdienst über Satelliten“ (Earth Exploration-Satellite Service) einen Funkdienst zwischen Erdfunkstellen und einer oder mehreren Weltraumfunkstellen, der auch Funkverbindungen zwischen Weltraumfunkstellen umfassen kann und bei dem
  1. a) Angaben über Eigenschaften der Erde und Naturerscheinungen derselben, einschließlich Daten über den Zustand der Umwelt, mit Hilfe von aktiven Sensoren oder passiven Sensoren gewonnen werden, die sich an Bord von Erdsatelliten befinden,
  2. b) ähnliche Angaben mit Hilfe von Sonden gewonnen werden, die sich in Luftfahrzeugen oder auf der Erdoberfläche befinden,
  3. c) diese Angaben an Erdfunkstellen übermittelt werden können, die zum gleichen Funksystem gehören,
  4. d) die Sonden auch abgefragt werden können;
  1. 33. „Wetterfunkdienst über Satelliten“ (Meteorological-Satellite Service) einen Erderkundungsfunkdienst über Satelliten für Zwecke des Wetterdienstes;
  2. 34. „Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst“ (Standard Frequency and Time Signal Service) einen Funkdienst, bei dem zu wissenschaftlichen, technischen und anderen Zwecken festgelegte Frequenzen, Zeitzeichen oder beide zugleich mit festgelegter hoher Genauigkeit ausgesendet werden und bei dem die Aussendungen für den allgemeinen Empfang bestimmt sind;
  3. 35. „Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst über Satelliten“ (Standard Frequency and Time Signal-Satellite Service) einen Funkdienst, der den gleichen Zwecken dient wie der Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst, bei dem für diese Zwecke jedoch Weltraumfunkstellen an Bord von Erdsatelliten benutzt werden; dieser Funkdienst kann auch die für seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;
  4. 36. „Weltraumforschungsfunkdienst“ (Space Research Service) einen Funkdienst, bei dem Weltraumfahrzeuge oder andere Weltraumkörper für die wissenschaftliche oder technische Forschung verwendet werden;
  5. 37. „Amateurfunkdienst“ (Amateur Service) einen Funkdienst, der von Funkamateuren für die eigene Ausbildung, für den Verkehr der Funkamateure untereinander und für technische Studien wahrgenommen wird; Funkamateure sind ordnungsgemäß ermächtigte Personen, die sich mit der Funktechnik aus rein persönlicher Neigung und nicht aus wirtschaftlichem Interesse befassen;
  6. 38. „Amateurfunkdienst über Satelliten“ (Amateur-Satellite Service) einen Funkdienst, der den gleichen Zwecken dient wie der Amateurfunkdienst, bei dem für diese Zwecke jedoch Weltraumfunkstellen an Bord von Erdsatelliten benutzt werden;
  7. 39. „Radioastronomiefunkdienst“ (Radio Astronomy Service) einen Funkdienst für Zwecke der Radioastronomie.
  8. 40. „Zivil/nicht-zivil“, dass Teile des betreffenden Frequenzbereiches für zivile Nutzung nicht zur Verfügung stehen;
  9. 41. „nicht-zivil“, dass der betreffende Frequenzbereich für zivile Nutzung nicht zur Verfügung steht;
  10. 42. „Nutzungsbeschränkungen“ Einschränkungen zur Sicherung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung;
  11. 43. „Sonstige Anwendungen“ Anwendungen elektromagnetischer Wellen, die keine Funkanwendungen sind, wobei jedoch die Möglichkeit der Beeinflussung zwischen der sonstigen Anwendung und der Funkanwendung besteht, oder Anwendungen elektromagnetischer Wellen mit großer Frequenzbandbreite und geringer spektraler Strahlungsleistungsdichte von -41,3 dBm/MHz maximum mean e.i.r.p. density bzw. 0 dBm/50 MHz maximum peak e.i.r.p. density (Ultra Wideband-Anwendungen);
  12. 45. „Professionelle Nutzung von PMSE (Audio)“ jene PMSE Anwendungen zur Erbringung einer gewerblichen Dienstleistung.

(2) In dieser Verordnung bedeutet die Abkürzung

  1. 1. (R) Linienflüge (route);
  2. 2. (OR) andere Flüge als Linienflüge (off-route).
  3. 3. „BOS“ Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben;
  4. 4. „CB-Funk“ Jedermannfunk im 27-MHz-Bereich;
  5. 5. „CEPT“ European Conference of Postal and Telecommunications Administrations (Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation);
  6. 6. „DECT“ Digital Enhanced Cordless Telecommunications System (Digitales drahtloses Telekommunikationssystem);
  7. 7. „DGPS“ Differential Global Positioning System (Funkortungssystem mit Korrektursignalübertragung);
  8. 8. „DME“ Distance Measuring Equipment (Entfernungsmessgeräte im Flugfunkdienst);
  9. 9. „DSC“ Digital Selective Calling (Digitaler Selektivruf);
  10. 10. „DRM+“ Digital Radio Mondiale (Schmalbandiges digitales Rundfunksystem);
  11. 11. „DVB-T2“ Digital Video Broadcasting-2nd Generation Terrestrial (Terrestrischer digitaler Fernsehrundfunk der 2. Generation);
  12. 12. „DVB-T“ Digital Video Broadcasting-Terrestrial (Terrestrischer digitaler Fernsehrundfunk);
  1. 14. „ELT“ Emergency Locator Transmitter (Sender zur Kennzeichnung der Notposition im Flugfunkdienst);
  2. 15. „ENG/OB“ Electronic News Gathering/Outside Broadcasting (Elektronische Berichterstattung/ Reportageanlagen);
  3. 16. „EPIRB“ Emergency Position Indicating Radiobeacon (Funkbake zur Kennzeichnung der Notposition im Seefunkdienst);
  4. 17. „ECC“ Electronic Communication Committee (Ausschuss für Angelegenheiten der elektronischen Kommunikation);
  5. 18. „ECC/DEC…..“ Entscheidung des Electronic Communication Committee
  6. 19. „ECC/REC.....“ Empfehlung des Electronic Communication Committee
  7. 20. „ERC“ European Radiocommunication Committee (europäischer Ausschuss für Angelegenheiten der Funkkommunikation, Vorgängerorganisation zu ECC);
  8. 21. „ERC/DEC.....“ Entscheidung des European Radiocommunication Committee
  1. 23. „ERP“ äquivalente Strahlungsleistung;
  2. 24. „FSB-...“ Funkschnittstellenbeschreibungen;
  3. 25. „GALILEO“ globales Satelliten-Navigationssystem;
  4. 26. „GE60“ Regionalabkommen über die Benutzung von Frequenzen in den Bändern 68 – 73 MHz und 76 – 87,5 MHz durch den Rundfunkdienst einerseits und durch den festen Funkdienst und den beweglichen Funkdienst andererseits, Genf, 1960;
  5. 27. „GE75“ Schlussakte der Regionalen Verwaltungskonferenz für den Langwellen-/ Mittelwellenrundfunk, Genf, 1975;
  6. 28. „GE84“ Schlussakte der Regionalen Verwaltungskonferenz für die Planung des UKW-Tonrundfunks, Genf, 1984;
  7. 29. „GE85“ Schlussakte der Regionalen Verwaltungskonferenz für die Planung des beweglichen Seefunkdienstes und Flugnavigationsdienstes im Mittelwellenbereich (Region 1), Genf, 1985;
  8. 30. „GE06“ Schlussakte der regionalen Funkkonferenz zur Planung des digitalen terrestrischen Rundfunks in Teilen der Regionen 1 und 3 in den Fernsehbändern 174-230 MHz und 470-862 MHz, Genf, 2006;
  9. 31. „GLONASS“ Globales Satelliten-Navigationssystem;
  10. 32. „GMDSS“ Global Maritime Distress and Safety System (Weltweites Seenot- und Sicherheitsfunksystem);
  1. 34. „GPS“ Global Positioning System (Globales Satelliten-Navigationssystem);
  1. 36. „ILS“ Instrument Landing System (Instrumentenlandesystem);
  2. 37. „IMT“ International Mobile Telecommunications (Internationale mobile Telekommunikation);
  3. 38. „ISM“ Industrial, Scientific, Medical (Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Anwendungen);
  4. 39. „ITU“ International Telecommunication Union (Internationale Fernmeldeunion);
  5. 40. „KW-Empfehlungen der Donaukommission, 2001“ Empfehlungen für den Funkverkehr in der Donauschifffahrt im Kurzwellenbereich, Budapest 2001;
  1. 42. „NAVTEX“ Automated direct-printing telegraph system for navigational and meteorological warnings and urgent information to ship (Internationales Seefahrtsinformationssystem);
  2. 43. „PLB“ Personal Locator Beacon (Notfunksender);
  3. 44. „PMR446“ Private Mobile Radio 446 (Funkanlagen kleiner Leistung im 446 MHz-Bereich);
  4. 45. „R-GSM“ Global System for Mobile Communications for Railways (Weltweites Mobilkommunikationssystem für die Eisenbahnen);
  5. 46. „RLAN“ Radio Local Area Network (drahtloses lokales Netzwerk);
  6. 47. „RTTT“ Road Transport Traffic Telematics (Straßen-Transport- und Verkehrs-Telematiksystem);
  1. 49. „S-PCS“ Satellite Personal Communication System (Persönliches Mobilkommunikationssystem über Satelliten);
  2. 50. „S-PCS1GHz“ Satellite Personal Communication System in frequency bands below 1 GHz (Persönliches Mobilkommunikationssystem über Satelliten in Frequenzbereichen unterhalb 1 GHz);
  3. 51. „T-DMB“ Terrestrial Digital Multimedia Broadcasting (Terrestrischer digitaler audiovisueller Rundfunk, basierend auf T-DAB und T-DAB+);
  4. 52. „ST61“ Regionales Abkommen für die europäische Rundfunkzone, Stockholm, 1961;
  1. 54. „T-DAB+“ Terrestrial Digital Audio Broadcasting+ (Terrestrischer digitaler Tonrundfunk mit verbessertem Audio-Korrekturverfahren);
  2. 55. „TETRA“ Terrestrial trunked radio (Terrestrischer Bündelfunk);
  3. 56. „UMTS/IMT-2000“ Universal Mobile Telecommunication System (Universelles digitales Mobilkommunikationssystem für Europa, mit IMT-2000 kompatibel);
  4. 57. „VOFunk“ Vollzugsordnung für den Funkdienst (Radio Regulations; Edition 2020; abrufbar unter „https://www.itu.int/pub/R-REG-RR “);
  5. 58. „VOR“ VHF-Omnidirectional Range (UKW-Drehfunkfeuer)
  6. 59. „PMSE“ Program Making and Special Events (Funkanwendungen zur einseitigen Übertragung von Ton- und/oder Bildsignalen);
  7. 60. „EGNOS“ European Geostationary Navigation Overlay Service (europäisches Funkortungssystem mit Korrektursignalübertragung);
  8. 61. „BEIDOU“ globales Satelliten-Navigationssystem;
  9. 62. „Blockzuteilung“ Frequenzbereiche für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Richtfunkanlagen im Sinne des § 37 Abs. 2 TKG 2021, welche nur in größeren geografischen Gebieten als in einem lokalen Einsatzgebiet im Sinne der Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV), BGBl. II Nr. 29/1998, in der jeweils gelten Fassung, bewilligt werden.

Z 3 der Novelle BGBl. II Nr. 397/2019 lautet: „§ 2 Z 10 entfällt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.

Schlagworte

Normalfrequenzfunkdienst, Seenotfunksystem, Transportsystem, Tonsignal

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2023

Gesetzesnummer

20008807

Dokumentnummer

NOR40251374

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