vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Tabakwarenanmeldungsverordnung 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

§ 2.

Der Reisende ist verpflichtet, sich für die Abgabe der Steueranmeldung unverzüglich nach der Einreise zu einer Zollstelle des Zollamtes Österreich zu begeben. Die Tabaksteuer ist durch das Zollamt Österreich unverzüglich bescheidmäßig festzusetzen und ist unverzüglich zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020

Gesetzesnummer

20008800

Dokumentnummer

NOR40228985

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)