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§ 3 PferdePauschV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.6.2024

Ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. März 2024 beginnen (vgl. § 5 Abs. 4 Z 2).

§ 3.

Der Durchschnittssatz pro eingestelltem Pferd und Monat beträgt 31 Euro. Ist das Pferd nicht den ganzen Monat eingestellt, ist der Durchschnittssatz aliquot zu kürzen.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024

Gesetzesnummer

20008791

Dokumentnummer

NOR40262735

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