Ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. März 2024 beginnen (vgl. § 5 Abs. 4 Z 2).
§ 3.
Der Durchschnittssatz pro eingestelltem Pferd und Monat beträgt 31 Euro. Ist das Pferd nicht den ganzen Monat eingestellt, ist der Durchschnittssatz aliquot zu kürzen.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024
Gesetzesnummer
20008791
Dokumentnummer
NOR40262735
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