vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten-, Spezial- und Dienstpässen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Artikel 2

Artikel 2

Die Dauer der Gültigkeit des Diplomaten- und Dienstpasses von Staatsangehörigen der Republik Österreich und des Diplomaten-, Spezial- und Dienstpasses von Staatsangehörigen der Arabischen Republik Ägypten soll am Tag der Einreise in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei mindestens 6 (sechs) Monate betragen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)