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§ 6 Obstweinverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.2018

Vorhandener Alkoholgehalt

§ 6.

(1) Bei Obstwein ist am Etikett der vorhandene Alkoholgehalt in Volumenprozenten bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben.

(2) Der vorhandene Alkoholgehalt ist in Ziffern anzugeben, die bei einem Nennvolumen

  1. 1. bis 20 cl mindestens 2 mm,
  2. 2. über 20 bis 100 cl mindestens 3 mm und
  3. 3. über 100 cl mindestens 5 mm
  1. hoch sein müssen.

(Anm.: (3)) Bei der Angabe des vorhandenen Alkoholgehaltes darf der durch die Analyse festgestellte Alkoholgehalt um höchstens 1,0% vol. über- oder unterschritten werden. Die Toleranz der angewendeten Analysemethode darf bei der Angabe des Alkoholgehaltes miteinbezogen werden. Bei Überschreitung des Grenzwertes auch unter Einbeziehung der Analysentoleranz im Rahmen der Analyse einer Probe der Bundeskellereiinspektion ist der Obstwein trotzdem verkehrsfähig und ist keine Beanstandung auszusprechen, wenn weiterhin die Identität gegeben ist.(4) Bei Angabe der Zahl, die dem vorhandenen Alkoholgehalt entspricht, ist das Symbol „% vol.“ anzufügen. Dieser Angabe dürfen die Worte „vorhandener Alkoholgehalt“, „vorhandener Alkohol“ oder die Abkürzung „alc.“ vorangestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018

Gesetzesnummer

20008768

Dokumentnummer

NOR40205565

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