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§ 76 HDG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.2014

3. Hauptstück

Vollstreckung und Wirkungen von Disziplinarstrafen Veranlassung und Zeitpunkt der Vollstreckung

§ 76.

Nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Disziplinarverfahren ist unverzüglich die Vollstreckung der Disziplinarstrafe zu veranlassen. Diese Veranlassung obliegt jener Disziplinarbehörde, die im Disziplinarverfahren erstmals entschieden hat.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40160899

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