3. Hauptstück
Vollstreckung und Wirkungen von Disziplinarstrafen Veranlassung und Zeitpunkt der Vollstreckung
§ 76.
Nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Disziplinarverfahren ist unverzüglich die Vollstreckung der Disziplinarstrafe zu veranlassen. Diese Veranlassung obliegt jener Disziplinarbehörde, die im Disziplinarverfahren erstmals entschieden hat.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018
Gesetzesnummer
20008766
Dokumentnummer
NOR40160899
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