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§ 70 HDG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.2014

Akteneinsicht

§ 70.

Bis zur Zustellung des Einleitungsbeschlusses ist auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren

  1. 1. dem Disziplinaranwalt im vollen Umfang und
  2. 2. dem Beschuldigten nur insoweit, als dadurch der Zweck des Verfahrens nicht verhindert wird.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40160893

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