2. Abschnitt
Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten Arten der Strafen
§ 51.
Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind
- 1. der Verweis,
- 2. die Geldbuße,
- 3. die Geldstrafe und
- 4. a)bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und
- b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018
Gesetzesnummer
20008766
Dokumentnummer
NOR40160874
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