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§ 51 HDG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.2014

2. Abschnitt

Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten Arten der Strafen

§ 51.

Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind

  1. 1. der Verweis,
  2. 2. die Geldbuße,
  3. 3. die Geldstrafe und
  1. 4. a)bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und
  2. b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40160874

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