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§ 46 HDG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.2014

Besonderer Teil

1. Hauptstück

Disziplinarstrafen

1. Abschnitt

Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten Arten der Strafen

§ 46.

Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst oder im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind

  1. 1. der Verweis,
  2. 2. die Geldbuße,
  3. 3. das Ausgangsverbot und
  4. 4. die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40160869

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