vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 43 HDG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.2014

Dienstenthebung von Soldaten im Präsenzdienst

§ 43.

Auf Soldaten, die Präsenzdienst leisten, sind die §§ 40 bis 42 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:

  1. 1. Wahrzunehmen sind die Aufgaben
  1. a) des Disziplinarvorgesetzten vom Einheitskommandanten und
  2. b) der Disziplinarkommission vom Disziplinarvorgesetzten.
  1. 2. Bei Soldaten, die den Grundwehrdienst oder im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, tritt hinsichtlich der Bezugskürzung an die Stelle der Dienstbezüge die Bemessungsgrundlage für die Geldbuße.
  2. 3. Dem Disziplinaranwalt kommt kein Antragsrecht hinsichtlich der Verminderung oder Aufhebung einer Bezugskürzung zu.
  3. 4. Auf das Verfahren über die Dienstenthebung und über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung sind die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren im Kommandantenverfahren anzuwenden.
  4. 5. Mit Rechtskraft der Verfügung einer Dienstenthebung gilt der Soldat als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40160866

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)