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§ 41 HDG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.2014

Bezugskürzung

§ 41.

(1) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission verfügte Dienstenthebung hat die Kürzung der jeweiligen Dienstbezüge auf zwei Drittel für die Dauer der Enthebung zur Folge. Die Disziplinarkommission kann diese Kürzung

  1. 1. auf Antrag des Enthobenen oder des Disziplinaranwaltes oder
  2. 2. von Amts wegen
  1. vermindern oder aufheben, soweit dies unbedingt erforderlich ist zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Enthobenen und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist.

(2) Tritt in den Umständen, die für eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung maßgebend waren, während der Dienstenthebung eine wesentliche Änderung ein, so hat die Kommission über diese Verminderung oder Aufhebung neu zu entscheiden

  1. 1. auf Antrag des Enthobenen oder des Disziplinaranwaltes oder
  2. 2. von Amts wegen.

(3) Wird eine Bezugskürzung auf Antrag des Enthobenen vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tag der Antragstellung wirksam.

(4) Die durch eine Bezugskürzung einbehaltenen Beträge sind dem Enthobenen nachzuzahlen, wenn er

  1. 1. strafgerichtlich nicht verurteilt wird und
  2. 2. mit keiner strengeren Disziplinarstrafe als einer Geldbuße bestraft wird.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40160864