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§ 24 HDG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.2014

Zuständigkeit

§ 24.

(1) Die Zuständigkeit im Verfahren gegen Soldaten richtet sich nach der Dienststelle, bei der der Soldat zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in Dienstverwendung steht. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Einstellung oder zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bestehen.

(2) Die Zuständigkeit im Verfahren gegen Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes richtet sich nach jenem Ort im Inland, in dem sie im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren ständigen Aufenthalt haben. Haben sie auch keinen derartigen Aufenthaltsort, so ist als Disziplinarvorgesetzter der Militärkommandant von Wien zuständig.

(3) Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Einheitskommandanten oder zwischen Disziplinarvorgesetzten ist jeweils vom nächsthöheren gemeinsamen Vorgesetzten zu entscheiden. Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Einheitskommandanten und Disziplinarvorgesetzten ist vom Disziplinarvorgesetzten zu entscheiden.

Schlagworte

Milizstand

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40160847

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