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§ 22 HDG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.2014

Mitteilung von Disziplinarmaßnahmen

§ 22.

Hält die jeweils zuständige Disziplinarbehörde die Erlassung einer Disziplinarverfügung oder eines Disziplinarerkenntnisses im Kommandantenverfahren oder die Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen

  1. 1. einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder
  2. 2. eine Person im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung
  1. f ür erforderlich, so hat sie dies dem für den Verdächtigen zuständigen Soldatenvertreter oder Organ der Personalvertretung unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht gilt auch hinsichtlich der Art der Beendigung des jeweiligen Verfahrens.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40160845

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