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§ 1 Standesregeln für das Gewerbe der Elektrotechnik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2014

Anwendungsbereich

§ 1

Diese Verordnung ist anzuwenden auf

  1. 1. Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Elektrotechnik (§ 94 Z 16 GewO 1994) in eingeschränktem oder vollem Umfang ausüben und
  2. 2. Gewerbetreibende, die ein Teilgewerbe, das aus dem Gewerbe der Elektrotechniker stammt, ausüben.

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