Artikel 5 – Bestechung und Bestechlichkeit ausländischer Amtsträger
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen, wenn ein Amtsträger eines anderen Staates beteiligt ist, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2025
Gesetzesnummer
20008759
Dokumentnummer
NOR40160629
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