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Artikel 36 – Erklärungen Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 36 – Erklärungen

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er die Bestechung und Bestechlichkeit ausländischer Amtsträger nach Artikel 5, internationaler Beamter nach Artikel 9 oder von Richtern und Bediensteten internationaler Gerichtshöfe nach Artikel 11 nur insoweit als Straftat umschreiben wird, als der Amtsträger oder Richter eine Handlung unter Verletzung seiner Dienstpflichten vornimmt oder unterlässt.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025

Gesetzesnummer

20008759

Dokumentnummer

NOR40160660

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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