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Artikel 31 – Information Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 31 – Information

Die ersuchte Vertragspartei unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unverzüglich über die aufgrund eines nach diesem Kapitel gestellten Ersuchens getroffenen Maßnahmen und das endgültige Ergebnis dieser Maßnahmen. Die ersuchte Vertragspartei unterrichtet die ersuchende Vertragspartei ferner unverzüglich über alle Umstände, welche die Durchführung der erbetenen Maßnahmen unmöglich machen oder sie wahrscheinlich erheblich verzögern werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025

Gesetzesnummer

20008759

Dokumentnummer

NOR40160655

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