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Artikel 3 – Bestechlichkeit inländischer Amtsträger Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 3 – Bestechlichkeit inländischer Amtsträger

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben: das unmittelbare oder mittelbare Fordern oder Annehmen eines ungerechtfertigten Vorteils oder das Annehmen des Angebots oder Versprechens eines solchen Vorteils durch einen Amtsträger dieser Vertragspartei für ihn selbst oder einen Dritten als Gegenleistung dafür, dass er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben eine Handlung vornimmt oder unterlässt.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025

Gesetzesnummer

20008759

Dokumentnummer

NOR40160627

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