Artikel 18
Artikel 18 – Verantwortlichkeit juristischer Personen
1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen für die aufgrund dieses Übereinkommens umschriebenen Straftaten der Bestechung, missbräuchlichen Einflussnahme und Geldwäscherei, die zu ihren Gunsten von einer natürlichen Person begangen werden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person handelt und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund
- einer Vertretungsmacht für die juristische Person oder
- einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
- einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person,
sowie für die Beihilfe oder Anstiftung zu den genannten Straftaten durch eine solche natürliche Person verantwortlich gemacht werden können.
2. Neben den in Absatz 1 bereits vorgesehenen Fällen trifft jede Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 1 genannte natürliche Person die Begehung der in Absatz 1 genannten Straftaten zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte natürliche Person ermöglicht hat.
3. Die Verantwortlichkeit einer juristischen Person nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei den in Absatz 1 genannten Straftaten nicht aus.
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