Ausnahmen für mindestens ebenso schmerzlose Tötungsmethoden
§ 7.
(1) Die gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 TVG 2012 gewährten Ausnahmen für mindestens ebenso schmerzlose Tötungsmethoden sind von den zuständigen Behörden der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unter Angabe
- 1. der Art der Tötungsmethode,
- 2. der betreffenden Tierart sowie
- 3. der jeweiligen Begründung
- jährlich bis zum 30. April für das vorangegangene Jahr vorzulegen.
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Daten gemäß Abs. 1 bis zum 10. November jeden Jahres an die Europäische Kommission zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2020
Gesetzesnummer
20008743
Dokumentnummer
NOR40228251
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