4. Abschnitt
Schlussbestimmungen Veröffentlichungen
§ 10.
Der Bundesminister für Gesundheit hat die in dieser Verordnung vorgesehenen Veröffentlichungen im Internet im öffentlich zugänglichen Gesundheitsportal (www.gesundheit.gv.at ) vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2022
Gesetzesnummer
20008732
Dokumentnummer
NOR40159543
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