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§ 10c GGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2021

Verständigung über die Entrichtung, Überweisung der Beträge

§ 10c.

(1) Ab dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen hat die Abgabenbehörde die Justiz elektronisch zu verständigen, wenn die Eintragungsgebühr nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet wurde. Die Verständigung hat jeweils am ersten Arbeitstag des auf den Fälligkeitstag (§ 13 Abs. 1 GrEStG 1987) viertfolgenden Monats zu erfolgen und zu enthalten:

  1. 1. Angaben zum Parteienvertreter (Steuernummer, Name und Adresse);
  2. 2. die Abgabenart je Bundesland;
  3. 3. den Anmeldungszeitraum;
  4. 4. den nicht entrichteten Betrag.

(2) Die Abgabenbehörde hat die in einem Monat entrichteten Eintragungsgebühren pro Bundesland in einem Gesamtbetrag an das Oberlandesgericht Wien (IBAN: AT110100000005460009 BIC: BUNDATWW) für die Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland, an das Oberlandesgericht Linz (IBAN: AT550100000005450002, BIC: BUNDATWW) für die Bundesländer Oberösterreich und Salzburg, an das Oberlandesgericht Graz (IBAN: AT430100000005470006, BIC: BUNDATWW) für die Bundesländer Steiermark und Kärnten, sowie an das Oberlandesgericht Innsbruck (IBAN: AT750100000005480003, BIC: BUNDATWW) für die Bundesländer Tirol und Vorarlberg weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2021

Gesetzesnummer

20008731

Dokumentnummer

NOR40240435