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§ 3 BVwG-EVV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Schnittstellenbeschreibung

§ 3

Der Präsident hat für den elektronischen Rechtsverkehr und die standardisierte Schnittstellenfunktion eine Beschreibung der Art der Datenübermittlung, der vollständigen Datenstruktur, der zulässigen Beilagenformate einschließlich der Regeln über die Feldinhalte und den höchstzulässigen Umfang für alle Dokumentarten auf der Website www.bvwg.gv.at bekanntzumachen (Schnittstellenbeschreibung). Dokumente, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs oder der standardisierten Schnittstellenfunktion eingebracht bzw. übermittelt werden, haben der Schnittstellenbeschreibung zu entsprechen. Die Übermittlungsstelle hat sicherzustellen, dass Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen sowie Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes nur dann übernommen und weiterverarbeitet werden, wenn sie der Schnittstellenbeschreibung entsprechen.

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