Statische Kalibrierung
§ 46.
(1) Die statische Kalibrierung ist mit einer Manometerwaage durchzuführen.
(2) Die einzelnen Elemente der Messkette haben folgende Merkmale einzuhalten:
(3) Die Kalibrierung der elektromechanischen Druckaufnehmer hat zu erfolgen:
- 1. bei mindestens 100 bar für Drücke bis zu 2000 bar und bei mindestens 500 bar für höhere Drücke,
- 2. bis zum 1,1fachen Druck der zu testenden Munition,
- 3. bei mindestens fünf Zwischenmessungen, dh. bei mindestens sieben Messpunkten.
- Bei jedem Messpunkt sind mindestens drei Messungen durchzuführen und der Mittelwert zu berechnen. Die Empfindlichkeit ist definiert als das Verhältnis zwischen der elektrischen Ladung und dem Kalibrierdruck. Im Lauf des Zyklus werden sukzessive, mit steigenden Werten, die fünf Druckstufen erreicht. Zwischen den einzelnen Punkten ist für einige Sekunden zum Atmosphärendruck zurückzukehren.
(4) Alle Spannungen, die den Einstellungen und Druckstufen entsprechen, sind zu erfassen. Daraus sind die Kalibrierkurve, die Linearitätsabweichung, die Wiederholbarkeit im Verlauf der Kalibrierung und die Empfindlichkeit des Druckaufnehmers zu ermitteln. Für jeden Messpunkt ist die elektrische Ladung Q des Druckaufnehmers wie folgt zu bestimmen:
Q = (V1 – V0) · G.
- Dabei bedeutet
- V1 die Spannung, die an der jeweiligen Druckstufe abgelesen wird,
- V0 die Restspannung, die erfasst wird, wenn der Druck gleich Null ist, und
- G den Verstärkungsfaktor des Ladungsverstärkers, der durch die Anfangseinstellung definiert ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Gesetzesnummer
20008706
Dokumentnummer
NOR40220516
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