Primärdruckaufnehmer
§ 42.
(1) Das Messsystem für die primäre Kalibrierung sowie das dynamische Vergleichssytem zur Überprüfung der Referenzdruckaufnehmer sind mit Hilfe eines Primärdruckaufnehmers zu überprüfen.
(2) Der Primärdruckaufnehmer ist mit dem dazugehörigen Adapter vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder diesem gleichwertigen metrologischen Instituten anderer Staaten oder von hierfür akkreditierten Prüfstellen jeweils nach 50 Zyklen, oder wenn Zweifel an der Genauigkeit bestehen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, zu überprüfen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist eine Bescheinigung auszustellen.
(3) Der Primärdruckaufnehmer hat folgende Bedingungen zu erfüllen:
- 1. Messbereich, entsprechend dem Anwendungszweck:
- 20 MPa bis 200 MPa + 10% oder 200 MPa bis 600 MPa + 10%;
- 2. Temperaturbereich: -50 °C bis +100 °C;
- 3. Linearität: +0,1% vom Endwert;
- 4. Grenzfrequenz: 100 kHz;
- 5. Isolationswiderstand:
(4) Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass ein Primärdruckaufnehmer nicht mehr den geforderten Bedingungen entspricht, kann er solange als Referenzdruckaufnehmer verwendet werden, als er die für diesen geltenden Bedingungen (§ 43 Abs. 2) erfüllt.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Gesetzesnummer
20008706
Dokumentnummer
NOR40220512
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