§ 40
— 4. Hauptstück
Kalibrierung elektromechanischer Druckaufnehmer
Anwendungsbereich
(1) § 40.Jeder einzelne der bei der Messung des Gasdruckes von Munition gemäß den Bestimmung des 2. Hauptstückes Verwendung findende, in § 28 beschriebene elektromechanische Druckaufnehmer ist während seiner gesamten Verwendungsdauer wiederholt zu überprüfen.
(2) Mit Hilfe der Kalibrierung sind die messtechnischen Hauptmerkmale zu bestimmen. Diese sind:
- 1. Empfindlichkeit über den gesamten Messbereich;
- 2. Linearitätsabweichung;
- 3. Wiederholbarkeit.
(3) Die Kalibrierung hat zu erfolgen
- 1. jedenfalls während der ersten 600 Schüsse mindestens alle 200 Schüsse und anschließend mindestens alle 500 Schüsse, wobei die Kalibrierungsfrequenz an den gewollten Unsicherheitsgrad anzupassen ist,
- 2. wenn die erhobenen Mittelwerte bei Versuchen, die gleichzeitig mit mehreren Druckaufnehmern durchgeführt wurden, um mehr als 4% voneinander abweichen sowie
- 3. bei Vorliegen folgender Anomalien:
- a) Streuung der Messwerte;
- b) Nichtanzeige der Werte;
- c) Entweichen von Gas.
(4) Über die Verwendung sind Aufzeichnungen zu führen. Diese haben zu enthalten:
- 1. die Anzahl der Schüsse;
- 2. den registrierten Höchstdruck;
3. allfällige Störfälle.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Gesetzesnummer
20008706
Dokumentnummer
NOR40220511
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