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§ 17 Patronenprüfordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2019

Prüfung der Funktionssicherheit der Munition

§ 17.

(1) Die Prüfung der Funktionssicherheit ist unter Verwendung eines Messlaufes, der den Bedingungen des 3. Hauptstückes entspricht, oder mit einer Handfeuerwaffe durchzuführen, deren Kammerabmessungen jenen Maßen entsprechen, welche in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen (Anlage 2) angegeben sind. Für die Prüfung der Funktionssicherheit der Patronen für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen ist insbesondere eine Handfeuerwaffe zu verwenden, bei der die Maße des Patronenlagers und des Verschlussabstandes Höchstmaße sind.

(2) Bei der Durchführung der Fabrikationskontrolle (§ 22) kann abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 die Prüfung der Funktionssicherheit auch unter Verwendung einer Handfeuerwaffe durchgeführt werden, deren Kammerabmessungen innerhalb der in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen (Anlage 2) angegebenen Grenzen liegen, und die vom Beschussamt anlässlich der Kontrolle der Prüfeinrichtungen gemäß § 19 zugelassen worden ist. Die charakteristischen Abmessungen dieser Handfeuerwaffe sind in ein Verzeichnis einzutragen.

(3) Bei Kartuschen für Alarmwaffen ist mit Hilfe eines Messlaufes zusätzlich das Auswerfen von Fragmenten oder Teilen der Hülse, des Pulvers, des Pfropfens oder anderer Elemente festzustellen, sofern diese ein Papierblatt im Format A2, mit 100 g/m² – 115 g/m² und einer Dicke von 0,12 mm ± 0,02 mm, das sich in einer Vorrichtung in einer Entfernung von 1,5 m vor der Mündung des Messlaufes befindet, durchschlagen.

(4) Die Prüfung der Funktionssicherheit gilt als bestanden, wenn an keiner Munition einer der folgenden Mängel festgestellt worden ist:

  1. 1. Gasaustritt nach hinten, über den Verschluss hinaus;
  2. 2. Steckenbleiben des Geschoßes oder von Bruchstücken desselben im Lauf;
  3. 3. Riss der Hülse, sofern sie zur Gänze oder zum Teil im Lauf verbleibt;
  4. 4. vollständige Beschädigung der Hülse;
  5. 5. Bersten des Hülsenbodens;
  6. 6. Bei Kartuschen für Alarmwaffen: Auswerfen von Fragmenten oder Teilen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

20008706

Dokumentnummer

NOR40220497

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