2. Hauptstück
Beschussvorschrift für Handfeuerwaffen für Munition mit rauchlosem Pulver Anwendungsbereich
§ 5.
Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind bei der Erprobung von Handfeuerwaffen für Munition mit rauchlosem Pulver und höchstbeanspruchten Teilen solcher Handfeuerwaffen sowie beim Anbringen der Beschusszeichen anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Gesetzesnummer
20008704
Dokumentnummer
NOR40158897
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