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§ 54 Beschussverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.2013

Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung

§ 54.

Die Kontrolle der Funktionssicherheit ist nach den Bestimmungen des § 42 auszuführen. Bei Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen ist § 42 Abs. 3 jedoch mit der Abweichung anzuwenden, dass fünf Gebrauchspatronen aus jedem Lauf beziehungsweise zwei Gebrauchspatronen aus jedem Lager der Trommel bei Handfeuerwaffen mit Trommel sowie von Revolvern abgefeuert werden.

Schlagworte

Alarmwaffe, Schreckschusswaffe

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40158946

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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