Amtliche Eintragungen, Beschussbestätigung, Beschussverzeichnis
§ 36.
(1) Für die amtlichen Eintragungen und das Beschussverzeichnis gilt § 21 Abs. 1 und 3.
(2) Unbeschadet des § 21 Abs. 2 ist dem Einreicher eines Böllers ein Auszug aus dem Formular des Beschussamtes („Einreichblatt“) der für ihn ohne Beanstandung erprobten Handfeuerwaffe auszuhändigen („Beschussbestätigung“), welcher folgende Angaben zu enthalten hat:
- 1. Datum des Beschusses;
- 2. Art der geprüften Handfeuerwaffe;
- 3. Name des Erzeugers;
- 4. Waffennummer bzw. Herstellungsnummer;
- 5. maximale Masse der Verdämmung der Gebrauchsladung;
- 6. maximale Masse des Schwarzpulvers der Gebrauchsladung;
- 7. Kaliber oder Rohrinnendurchmesser.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Gesetzesnummer
20008704
Dokumentnummer
NOR40220436
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