Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung
§ 27.
(1) Die Kontrolle der Funktionssicherheit hat folgende Punkte miteinzubeziehen:
- 1. Bei allen Handfeuerwaffen müssen das Schloss, die Rasten (insbesondere die Sicherheitsrasten) und der Zündkanal zuverlässig funktionieren. Die Bohrung des Zündkanals, der zur Pulverkammer gerichtet ist, muss eine sichere Zündung der Pulverladung gewährleisten, darf jedoch nicht so groß sein, dass bei der Verwendung der Gebrauchsladung zuviel Gasdruck entweicht.
- 2. Bei Revolvern muss das freie Drehen sowie die Arretierung der Trommel beim Schuss und das Einrasten des Hahnes in die erste und zweite Raste gegeben sein.
- 3. Bei Böllern darf die Bohrung des Zündkanals nicht größer als 2 mm sein. Bei genormter Kartuschenmunition hat die Kontrolle nach § 12 Abs. 4 Z 1 lit. a bis f sowie nach der TDCC Tabelle VII (Anlage 3) zu erfolgen. Der Schlagbolzen muss einen Vorstand von 1,4 mm bis 1,6 mm und einen Durchmesser von 1,7 mm bis 3.0 mm haben. Die Schlagbolzenspitze muss eine Halbkugelform aufweisen. Ein Einzünden durch die Rohrmündung darf nicht erfolgen. Die Zündung muss bei Auslösen des Zündmechanismus sofort erfolgen.
(2) Die Sichtprüfung erstreckt sich auf Materialfehler, Schwachstellen, Schweißstellen an höchstbeanspruchten Teilen sowie Aufbauchungen des Laufes.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Gesetzesnummer
20008704
Dokumentnummer
NOR40220432
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