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§ 9 Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Abs. 2, 2a und 4: zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 2

Zusammenfassung und Bestätigungsvermerk

§ 9.

(1)   In Kapitel 7 ist die VRG anhand einer Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse zu analysieren. Außergewöhnliche Ereignisse, die beispielsweise durch eine Gesetzesänderung auftreten, sind gesondert anzuführen und detailliert zu erläutern.

(2)  Die Durchführung der Prüfung der VRG im Sinne des § 21e Abs. 3 PKG ist zu bestätigen. Allenfalls erforderliche Maßnahmen sind anzugeben.

(2a) Über die Verlässlichkeit und Angemessenheit der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist zu berichten.

(3)  Die Rechnungsgrundlagen gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 PKG sind im Hinblick auf ihre Angemessenheit zu beurteilen und notwendige Änderungen sind anzugeben.

(4)  Tatsachen oder Maßnahmen im Sinne des § 21 Abs. 4 PKG sind anzugeben. Bei der Beurteilung der langfristigen Sicherung der Ansprüche ist ebenfalls ein allfälliges, aus den Grundsätzen der Veranlagungspolitik ableitbares Risiko zu berücksichtigen.

(5)  Die Einhaltung des Geschäftsplans und etwaige Auflagen gemäß § 20 Abs. 4 PKG sind zu beschreiben.

(6)  Sind nach dem abschließenden Ergebnis der versicherungsmathematischen Überprüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfaktuar dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die durchgeführten Prüfungen führten zu keinen Einwendungen. Nach meiner pflichtgemäßen Prüfung wurden die gesetzlichen Bestimmungen sowie der Geschäftsplan eingehalten. Die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind aus heutiger Sicht ausreichend gewahrt und die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen ist aus versicherungsmathematischer Sicht gesichert.“

(7)  Der Prüfbericht ist eigenhändig zu unterfertigen.

Schlagworte

Anwartschaftsberechtigter, Anwartschaftsberechtigter

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20008701

Dokumentnummer

NOR40210154

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