II. Prävention
Artikel 7
Registrierung
Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass Informationen über Schusswaffen und, soweit zweckmäßig und durchführbar, dazugehörige Teile und Komponenten und Munition mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt werden, soweit diese notwendig sind, um diese Schusswaffen und, soweit zweckmäßig und durchführbar, dazugehörige Teile und Komponenten und Munition zurückzuverfolgen und zu identifizieren, die unerlaubt hergestellt oder gehandelt werden, und solche Tätigkeiten zu verhüten und aufzudecken. Diese Informationen umfassen
a) die nach Artikel 8 erforderlichen entsprechenden Kennzeichnungen;
b) bei internationalen Transaktionen mit Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition das Datum der Ausstellung und des Ablaufs der entsprechenden Lizenz oder Genehmigung, das Ausfuhrland, das Einfuhrland, gegebenenfalls die Durchfuhrländer und den Endempfänger sowie die Beschreibung und die Menge der Artikel.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Gesetzesnummer
20008642
Dokumentnummer
NOR40158346
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
