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Artikel 14 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Protokoll P1 – Schusswaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.11.2013

Artikel 14

Ausbildung und technische Hilfe

Die Vertragsstaaten arbeiten untereinander sowie gegebenenfalls mit den zuständigen internationalen Organisationen zusammen, um auf Ersuchen die Ausbildung und technische Hilfe zu erhalten, die notwendig ist, um ihre Fähigkeit zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung der unerlaubten Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition zu verbessern, einschließlich technischer, finanzieller und materieller Hilfe in den in den Artikeln 29 und 30 des Übereinkommens genannten Angelegenheiten.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20008642

Dokumentnummer

NOR40158353

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