Artikel 14
Ausbildung und technische Hilfe
Die Vertragsstaaten arbeiten untereinander sowie gegebenenfalls mit den zuständigen internationalen Organisationen zusammen, um auf Ersuchen die Ausbildung und technische Hilfe zu erhalten, die notwendig ist, um ihre Fähigkeit zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung der unerlaubten Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition zu verbessern, einschließlich technischer, finanzieller und materieller Hilfe in den in den Artikeln 29 und 30 des Übereinkommens genannten Angelegenheiten.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Gesetzesnummer
20008642
Dokumentnummer
NOR40158353
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