Artikel 11
Sicherheits- und Präventionsmaßnahmen
Mit dem Ziel, den Diebstahl, den Verlust oder die Umlenkung sowie die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und den unerlaubten Handel damit aufzudecken, zu verhüten und zu beseitigen, trifft jeder Vertragsstaat geeignete Maßnahmen,
a) um die Sicherheit von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition zum Zeitpunkt der Herstellung, der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr durch sein Hoheitsgebiet vorzuschreiben und
b) um die Wirksamkeit der Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrkontrollen, gegebenenfalls einschließlich der Grenzkontrollen, und die Wirksamkeit der grenzüber-schreitenden Zusammenarbeit zwischen den Polizei- und Zollbehörden zu erhöhen.
Schlagworte
Sicherheitsmaßnahme, Einfuhrkontrolle, Ausfuhrkontrolle, Polizeibehörde
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Gesetzesnummer
20008642
Dokumentnummer
NOR40158350
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