Sonstige Mitwirkungspflicht
§ 9
Einheiten des öffentlichen Sektors haben auf Rückfrage der Bundesanstalt Statistik Österreich sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Sektorklassifikation oder zur Überprüfung der vorgenommenen Sektorklassifikation von der Bundesanstalt Statistik Österreich benötigt werden.
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